Pharma-Produkthaftpflichtversicherung

Die Haftung für Arzneimittelschäden ist im Sechzehnten Abschnitt des AMG in den §§ 84 ff. geregelt. Wenn ein pharmazeutisches Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Arzneimittel in den Verkehr bringt, ist es verpflichtet, den Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Den Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung oder Körperverletzung und die gesetzlich verankerten Höchstbeträge finden sich in den §§ 86 – 89.
Schließlich regelt § 94 die Details zu der erbringenden Deckungsvorsorge (Produkthaftpflichtversicherung).

Diese Vorgaben sind von allen Unternehmen zu erfüllen, die in Deutschland Arzneimittel in den Verkehr bringen. Es spielt keine Rolle, ob diese ihren Sitz innerhalb der Staaten der Europäischen Union oder außerhalb dieser haben.

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